Zollfreie Lagerung von Edelmetallen

Einige Anbieter von Sparplänen auf Edelmetallbasis werben damit, dass Sie Metallbestände in einem Zollfreilager, vornehmlich in der Schweiz, einlagern. Warum dies vielleicht nicht so sinnvoll sein könnte, wie es auf den ersten Blick scheint, erfahren Sie in diesem Newsletter.

Ein Anleger, der über eine Investition in Edelmetalle nachdenkt, hat die grundsätzliche Wahlmöglichkeit zwischen physischem Metall und Papierlösungen. Während physisches Metall tatsächlich vorhanden ist, handelt es sich bei Papierlösungen um sämtliche Formen von Zertifikaten, Optionen und weiteren Instrumenten, die allesamt keinen Lieferanspruch auf physisches Metall besitzen.
Sollte ein Anleger also in physisches Metall investieren, lässt sich unterstellen, dass ihm die tatsächliche Verfügbarkeit der Edelmetalle wichtig ist und er Eigentum am Edelmetall erlangen will.

Auf den ersten Blick klingt der Lockruf der Zollfreilager nach wie vor verständlich. Grund hierfür ist, dass man beim Kauf und Einlagerung von physischen Edelmetallen die Umsatzsteuer von aktuell 16 Prozent spart, die der Anleger in Deutschland (außer bei Gold) zahlen müsste. Dieser Grund ist allerdings sehr kurzsichtig gedacht.

Sollte ein Anleger sein Metall in einem Zollfreilager einlagern und hieraus später direkt wieder verkaufen, hat er die Umsatzsteuer zwar definitiv gespart, allerdings war er auch von vornherein falsch im physischen Metall, denn er hat im Endeffekt doch nur auf den Kurs spekuliert.
Sollte der Anleger nämlich Zugriff auf das Metall nehmen wollen, verwandelt sich der ursprüngliche Einkaufsvorteil von 16 Prozent in einen massiven Nachteil.
Denn natürlich muss zu irgendeinem Zeitpunkt die Umsatzsteuer doch noch bezahlt werden. Wie der Name es schon andeutet, lagern in einem solchen Zollfreilager Waren (Metalle), die noch nicht verzollt sind. Die Höhe des Zolls entspricht dabei der Höhe der Umsatzsteuer. Wenn die Waren (Metalle) aus dem Zollfreilager entnommen werden sollen, dann muss vorher die (Einfuhr-) Umsatzsteuer bezahlt werden.
Das bedeutet, genau in dem Moment, in dem der Anleger Zugriff nehmen will, funktioniert dies nicht ohne weiteres. Genau in der einzigen Situation, in der es tatsächlich darauf ankommt, Eigentümer von physischem Material zu sein, und nicht bloß Optionsscheinbesitzer, hat sich der Anleger selbst eine hohe Hürde aufgebaut und kommt nicht einfach so an sein Edelmetall. Grund dafür ist, dass es noch gar nicht „sein“ Edelmetall ist, da es noch unverzollt im Zollfreilager liegt und darauf wartet, dass der Anleger den Zoll zahlt, damit er wirklich Eigentümer wird.
Wenn dann noch die Kurse der Metalle auf einem drastisch höheren Niveau als beim Einstieg notieren sollten, dann kann diese selbst aufgebaute Hürde tatsächlich schnell unüberwindbar werden und damit die Zielsetzung der gesamten Investition gefährden. Denn der Zoll (Einfuhrumsatzsteuer) muss natürlich vorab bezahlt werden.
Und das alles wegen 16 Prozent ,,gesparter‘‘ Umsatzsteuer am Start.

Bei Gold hat der Anleger noch nicht einmal den Vorteil der zunächst „gesparten“ Umsatzsteuer, da Gold ohnehin umsatzsteuerfrei erworben werden kann. Der vermeintliche Vorteil der Zollfreilager wird bei reinen Goldsparplänen also ,,ad absurdum‘‘ geführt.

Der Zöllner wird ja vom Staat bezahlt. Um eine Ware aus dem Lager zu bekommen, muss sie bewertbar sein. Wenn staatlicherseits für Edelmetalle keine Notierung „festgestellt werden kann“, gibt es auch keine Auslieferung.